Software-Patente

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EU scheitert mit Software-Patenten, Parlament lehnt umstrittene Vorlage endgültig ab Bericht vom Juli 2005

In der EU wird es auf absehbare Zeit keine einheitlichen Regeln für Software-Patente geben. Nach jahrelangem Tauziehen lehnte das Europaparlament am 06. Juli 2005 einen umstrittenen Gesetzentwurf in zweiter Lesung endgültig ab.

Die EU-Kommission will vorerst keinen neuen Vorstoß unternehmen. Damit bleibt es bis auf weiteres beim Status Quo, nach dem Computerprogramme ähnlich wie Bücher oder Lieder als geistiges Eigentum behandelt und urheberrechtlich geschützt werden.

Die Kommission wollte Erfindungen wie computergesteuerte Geräte – etwa Waschmaschinen, Handys oder Auto-Navigationssysteme – durch einheitliche EU-Patente schützen lassen. Gegner vermissten eine klare Abgrenzung zu reiner Software und deren Elementen, wie mathematischen Algorithmen und Rechenregeln, die derzeit als intellektuelles Eigentum gelten und durch Urheberrecht geschützt werden. Außerdem befürchteten sie Nachteile für kleine Betriebe oder freie Programmierer, die sich im Gegensatz zu Großkonzernen die teuren Patente und gegebenenfalls Prozesse nicht leisten

Softwareschutz – was ist möglich?

Software, also Computerprogramme unterschiedlichster Art und Anwendungen, spielt in allen Lebensbereichen eine immer größere Rolle und wird in vielen Prognosen als "das Investitionsgut der Zukunft" bezeichnet. Um Aufwand und Kosten für die Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen zu rechtfertigen, bedarf es jedoch der Absicherung der Arbeitsergebnisse. Bietet das Urheberrecht hierfür ausreichenden Schutz oder bedarf es weiteren Schutzes durch ein Patent?

Urheberrecht
Der große Vorteil des Urheberrechtes ist darin zu sehen, dass dieses automatisch mit der Schaffung des Programms entsteht, d.h. es fällt dem Programmierer / dem Unternehmen mit der Fertigstellung eines Softwareprogramms zu. Problematisch zu beurteilen ist jedoch zum einen die Schwierigkeit des Nachweises der Urheberschaft, falls das Programm unberechtigt kopiert oder verwendet wird, und zum anderen die Tatsache, dass durch das Urheberrecht lediglich der Quelltext eines Programms an sich geschützt wird, nicht jedoch ein Algorithmus oder die dem Programm zugrunde liegenden Prinzipien. Für die Praxis bedeutet dies, dass jeder Algorithmus von Dritten verwendet werden kann, sofern sie sich die Mühe machen, ihn in einer anderen Programmiersprache umzusetzen. Solche "Übersetzungen" können aus dem Urheberrecht heraus nicht untersagt werden, im Gegenteil genießt auch die Übersetzung den Schutz des Urheberrechtes.

Unter welchen Voraussetzungen können Softwareprogramme und einzelne Algorithmen durch Patente gegen Nachahmung geschützt werden?

Software-Patente
Wenngleich das Patentgesetz "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" vom Patentschutz ausschließt (§ 1 (2) PatG), ist diese Regelung inzwischen durch die Rechtsprechung und die gängige Praxis überholt. Dementsprechend sind nunmehr konkrete Prüfungsvorschriften durch das Deutsche Patent- und Markenamt erlassen worden. Nach dem Leitsatz einer Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 01.07.1998, Aktenzeichen: T 1173/97, ergibt sich die Patentfähigkeit eines Programms, wenn dieses einen "technischen" Charakter aufweist:

Ein Computerprogrammprodukt fällt nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht.

Von einer Patentfähigkeit kann also ausgegangen werden, wenn eine technische Aufgabenstellung vorliegt, eine physikalische Eigenschaft einer Einrichtung manipuliert wird oder generell technische Überlegungen zugrunde liegen. Wird beispielsweise der Verbrauch eines Kraftfahrzeuges durch eine Veränderung des programmgesteuerten Motormanagements gesenkt, so ist diese Software patentfähig, da der technische Effekt der Effizienzsteigerung erzielt wird.

Mit Hilfe einer Patentierung kann also, weit über den Schutz des Urheberrechtes hinaus, die Nachahmung eines Programms generell unterbunden werden, d.h. es können auch grundsätzliche Überlegungen und Algorithmen geschützt werden.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die verschiedenen Schutzrechtsarten und mögliche Schutzgegenstände in Bezug auf Softwareprodukte:

Urheberrecht

Patent

Marke

Geschmacks-
muster

Quellcode des Programms

Verfahren und zugrunde liegende Prinzipien der Software, wenn technisch

Bezeichnung und Logo

Benutzeroberflächen
und Icons

Entsteht mit der Fertigstellung

Anmeldung beim DPMA / EPA erforderlich

Anmeldung beim DPMA / EUIPO erforderlich

Anmeldung beim DPMA / EUIPO* erforderlich

Laufzeit 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Laufzeit 20 Jahre

Laufzeit 10 Jahre (beliebig oft verlängerbar)

Laufzeit 20 Jahre
(EUIPO: 25 Jahre)

DPMA Deutsches Patent- und Markenamt
EPA Europäisches Patentamt
EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

* Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (GGsmV) wird Schutz gewährt für die Erscheinungsform eines "Erzeugnisses". Gem. Art. 3 GGsmV können auch graphische Symbole und typographische Schriftbilder als "Erzeugnisse" im Sinne der GGsmV gelten, ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als "Erzeugnis".

© Dr.-Ing. Frank-O. Methling

 

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