Wann braucht man einen Patentanwalt...?

Die Anmeldung eines Patents, einer Marke oder eines anderen Schutzrechtes beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim Europäischen Patentamt (EPA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante kann man grundsätzlich selbst vornehmen (Ausnahme: Anmelder mit Wohn- oder Firmensitz im Ausland).

Es gibt jedoch eine Reihe guter Gründe, sich von Anfang an der Hilfe eines Patentanwalts zu bedienen:

a) Die Hinterlegung einer Schutzrechtsanmeldung schafft Fakten, die den Rahmen des gesamten späteren Verfahrens festlegen. Wenn hier Fehler gemacht werden, können diese später nicht mehr korrigiert werden.
Beispiele: Eine unzureichende Offenbarung der Erfindung; ungünstige Zeichenform der Marke.

b) Die Diskussion mit dem Patent- und Markenamt über die Schutzfähigkeit einer Erfindung oder einer Marke erfordert Erfahrung über das, was möglich ist, und wie es argumentativ durchgesetzt werden kann.
Beispiele: Im ersten Prüfungsbescheid zu einer Patentanmeldung wird nahe gelegener Stand der Technik entgegen gehalten und die Schutzfähigkeit daher verneint (typischer Fall). Eine Markenanmeldung wird wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet.

c) Das Verfahren vor den Patent- und Markenämtern ist kompliziert und erfordert Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung. Formelle Verfahrensfehler können schnell zu einem Verlust des Schutzrechtes führen.
Beispiele: Fristversäumnisse, falsche Antragstellung, Teilungsmöglichkeiten für Anmeldungen.

d) Ein Patent, eine Marke oder ein sonstiges Schutzrecht kann wertlos sein, wenn die Formulierung (Patentansprüche, Zeichen, Warenklassen etc.) falsch ist.
Beispiel: Umgehbarer Schutzbereich des Patents durch zu detaillierte Patentansprüche.

e) Eine vorab durchgeführte Analyse kann erfolglose Anmeldungen vermeiden und damit Geld sparen.
Beispiel: Recherche nach dem Stand der Technik oder vorhandenen Marken

f) Die Planung einer Patent- oder Markenstrategie unter Einbeziehung von Schutzrechten im Ausland erfordert Kenntnisse der bestehenden Möglichkeiten und Anforderungen.
Beispiel: Internationale Anmeldung im PCT-Verfahren unter Ausnutzung des Prioritätsjahres; Wahl zwischen einer EU-Gemeinschaftsmarke oder einer internationalen Registrierung.

Und, und, und ....

Kosten:

Es gibt keine gesetzlich verbindliche Gebührenordnung für Patentanwälte. Die Kosten setzen sich in der Regel aus einem fixen Grundhonorar und aus einem vom Arbeitsaufwand abhängigen Bearbeitungshonorar zusammen. Eine Abrechnung nach der Rechtsanwalts-Gebührenordnung ( BRAGO ) ist ebenfalls möglich. Einige Vergleichszahlen zu Patent(anwalts)kosten finden sich bei: Dieter Rebel, "Gewerbliche Schutzrechte - Ein Praxishandbuch", 2. Auflage, Carl Heymanns Verlag (1997) (ISBN 3-452-23801-5)

Auf Anfrage kann eine Abschätzung der in einem konkreten Fall zu erwartenden Kosten vorgenommen werden.