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Es gibt jedoch eine Reihe guter Gründe, sich von Anfang an der
Hilfe eines Patentanwalts zu bedienen:
a) Die Hinterlegung einer
Schutzrechtsanmeldung schafft Fakten, die den Rahmen des gesamten späteren
Verfahrens festlegen. Wenn hier Fehler gemacht werden, können diese später
nicht mehr korrigiert werden.
Beispiele: Eine unzureichende
Offenbarung der Erfindung; ungünstige Zeichenform der Marke.
b) Die Diskussion mit dem Patent- und
Markenamt über die Schutzfähigkeit einer Erfindung oder einer Marke
erfordert Erfahrung über das, was möglich ist, und wie es argumentativ
durchgesetzt werden kann.
Beispiele: Im ersten
Prüfungsbescheid zu einer Patentanmeldung wird nahe gelegener Stand der
Technik entgegen gehalten und die Schutzfähigkeit daher verneint (typischer
Fall). Eine Markenanmeldung wird wegen fehlender Unterscheidungskraft
beanstandet.
c) Das Verfahren vor den
Patent- und Markenämtern ist kompliziert und erfordert
Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung. Formelle Verfahrensfehler können
schnell zu einem Verlust des Schutzrechtes führen.
Beispiele: Fristversäumnisse,
falsche Antragstellung, Teilungsmöglichkeiten für Anmeldungen.
d) Ein Patent, eine
Marke oder ein sonstiges Schutzrecht kann wertlos sein, wenn die Formulierung
(Patentansprüche, Zeichen, Warenklassen etc.) falsch ist.
Beispiel: Umgehbarer Schutzbereich des Patents durch zu detaillierte
Patentansprüche.
e) Eine vorab
durchgeführte Analyse kann erfolglose Anmeldungen vermeiden und damit Geld
sparen.
Beispiel: Recherche nach dem
Stand der Technik oder vorhandenen Marken
f) Die Planung einer Patent- oder
Markenstrategie unter Einbeziehung von Schutzrechten im Ausland
erfordert Kenntnisse der bestehenden Möglichkeiten und Anforderungen.
Beispiel: Internationale
Anmeldung im PCT-Verfahren unter Ausnutzung des
Prioritätsjahres; Wahl zwischen einer EU-Gemeinschaftsmarke oder einer
internationalen Registrierung.
Und, und, und ....
Kosten:
Es gibt keine gesetzlich verbindliche Gebührenordnung für Patentanwälte.
Die Kosten setzen sich in der Regel aus einem fixen Grundhonorar und aus
einem vom Arbeitsaufwand abhängigen Bearbeitungshonorar zusammen. Eine
Abrechnung nach der Rechtsanwalts-Gebührenordnung ( BRAGO ) ist ebenfalls
möglich.
Einige Vergleichszahlen zu Patent(anwalts)kosten
finden sich bei: Dieter Rebel, "Gewerbliche
Schutzrechte - Ein Praxishandbuch", 2. Auflage, Carl
Heymanns Verlag (1997) (ISBN 3-452-23801-5)
Auf Anfrage kann eine Abschätzung der in einem konkreten Fall zu
erwartenden Kosten vorgenommen werden.
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